Rechtliches

Rechtliches Regelungen für Skikurse im Verein

1. Skikursteilnehmer eines Vereinsskikurses müssen Vereinsmitglieder sein. Nichtmitglieder dürfen in Bayern nicht unterrichtet werden. Das Unterrichten von Skikursen im Verein ist durch die Bayerische Skischulverordnung § 6 Absatz 3 des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus geregelt und besagt, dass der Skiunterricht ausschließlich nur an Vereinsmitgliedern zum satzungsgemäßen Vereinszweck erlaubt ist. Die Verordnung ist seit 1971 gültig und wird von den Staatlichen Skischulen überprüft.

§ 6 (Ausnahmen)
Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt nicht der Skiunterricht oder Skilanglaufunterricht im Rahmen der Tätigkeit eines Vereins, soweit zum satzungsgemäßen Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört und der Skiunterricht ausschließlich für diese abgehalten wird.

2. Kurskarten des BLSV sind für alle Fachdisziplinen anzuwenden, jedoch durch die Skischulverordnung in Bayern für den Skikursbetrieb nicht erlaubt. Sollte jedoch vorsätzlich gegen diese Verordnung verstoßen werden, drohen Abmahnungen bis zu 1500 Euro. Abmahnungen sind in der Vergangenheit mehrmals ausgesprochen worden; das Unterrichten von Nichtmitgliedern ist ausschließlich nur kommerziellen Skischulen erlaubt.

3. Zeitlich begrenzte Vereinsmitgliedschaften für Vereinsskikursteilnehmer sind ebenfalls nicht erlaubt.

4. Beim Durchführen von Skikursen durch Vereine, die nicht beim BLSV bzw. BSV gemeldet sind, ist die Vorstandschaft verantwortlich (Versicherungsschutz ist nicht gegeben, bei Rechtsfragen muss der Verein eigenverantwortlich agieren).