Informationen

Vereinssatzung

in der Fassung der Änderung vom 24.03.2023

 

§1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sportverein Leobendorf e. V.“.

Er hat seinen Sitz in Leobendorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Laufen eingetragen.

§2: Mitgliedschaft bei Fachverbänden

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Er kann ferner Mitglied von Fachverbänden, die dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. angehören, werden. Die Satzungen und Ordnungen der genannten Verbände sind für den Sportverein Leobendorf bindend, soweit deren Zuständigkeit nach den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände gegeben ist.

§3: Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch:

  • Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
  • Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Sportgeräte
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4: Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt:
    a.) Ordentliche – und Ehrenmitglieder
    b.) Als außerordentliche Mitglieder Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  2. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich die Aufnahme beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklärende Austritt ist zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres möglich. Eine Beitragsrückerstattung wird nicht gewährt. Mit der Abgabe der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Mitgliedsbuch und Vereinseigentum das sich im Besitz des Austretenden befindet, ist unverzüglich zurück zu geben. Mitglieder, die mit Ämtern betreut waren, haben noch vor dem Austritt Rechenschaft zu geben.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereines gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf von 6 Monaten möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztendlich über den Ausschluss entschieden hat. Der Ausschluss hat die gleichen Wirkungen als der Austritt.
  5. Ein Mitglied kann aus dem gleichen wie in 4. genannten Gründen durch einen Verweis oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
  6. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.

§5: Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vereinsausschuss
c) Der Vorstand

§6: Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassier
d) Schriftführer
e) 1. Beisitzer
f) 2. Beisitzer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung schriftlich gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann diese innerhalb des Haushalts abschließen. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung. Bei Grundstücksgeschäften, sowie Aufnahme von Belastungen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser die Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Fordern mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes eine Vorstandssitzung, so ist diese vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. 

§7: Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) Den Vorstandsmitgliedern
b) Den Abteilungsleitern

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 Ziffer 2 bis 5 dieser Satzung zu. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. In diesen Angelegenheiten kann der Vereinsausschuss maßgebliche Beschlüsse fassen. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Einberufung erfolgt 6 Tage vorher durch Anschlag im Vereinskasten unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dem Vereinsausschuss können weitere Personen angehören, wenn dies für eine Entscheidungsfindung erforderlich ist. Sie haben nur eine beratende Funktion.

8: Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Abteilungsleiter, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Bekanntgabe 15 Tage vorher durch Anschlag im Vereinskasten und durch Bekanntmachung in der Südostbayerischen Rundschau. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung geschieht durch einfaches Hochheben einer Hand. Die Wahl der Vorstandschaft, der Abteilungsleiter und die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch

einfaches Handaufheben. In besonderen Fällen kann auf Antrag auch eine schriftliche (geheime) Abstimmung erfolgen. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von ¼ aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

§9: Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  2. Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählte Abteilungsleiter führt deren Geschäfts- und Sportbetrieb. Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung des Hauptvereins. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereines verantwortlich und der Berichterstattung verpflichtet.
  3. Abteilungen können eine eigene Kasse führen. Die Mittel dazu erhalten sie aus dem Vereinshaushalt und eventuellen Sonderbeiträgen. Die Abteilungskasse wird am Ende des Geschäftsjahres mit der Vereinskasse verrechnet. Abteilungen können kein Eigenkapital bilden.
  4. Der 1. und 2. Vorsitzende haben das Recht, an allen Sitzungen und Versammlungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
  5. Löst sich eine Abteilung wieder auf, so verbleibt deren Vermögen und Sportausrüstung beim Hauptverein.

§10: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§11: Mitgliederbeitrag

Jedes Mitglied (außer Ehrenmitglied) ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Die Höhe dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Einziehung des Jahresbeitrages erfolgt im 1. Quartal eines Jahres über ein Bankeinzugsverfahren.

§12: Auflösung oder Aufhebung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, mit einer vierwöchigen Frist, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In dieser Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Laufen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13: Ordnungen

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung. Diese werden vom Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit beschlossen.

14: Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Leobendorf, den 24.03.2023

gez. Franz Klinger
1. Vorsitzender